Wie in Teil 26 beschrieben, hat nach langem Anlauf das Sozialgericht Stuttgart entgegen vorliegender Beweise am 24. Februar 2023 geurteilt, dass es sich bei meiner 22-jährigen Tätigkeit für den SWR nicht um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe. Auch ungeachtet der Tatsache, dass alle anderen sogenannten 12a-Freie mit identischen Tätigkeiten beim SWR in Freiburg sozialversichert sind.
Die Frage, warum ausgerechnet bei mir das nicht der Fall sein soll, beantwortet weder die Deutsche Rentenversicherung noch der Südwestrundfunk. Und das Sozialgericht Stuttgart ist ausnahmslos der Argumentation von SWR und Deutscher Rentenversicherung gefolgt.
Zur Erinnerung:
Nach unserem Sieg Ende 2017 vorm Landessozialgericht in Stuttgart hatte der SWR für alle freien Mitarbeiter neue Vertragsentwürfe gestaltet. 14 Tage nach unserem Sieg Ende 2018 vorm Bundessozialgericht hatte der SWR diese als Verträge in Kraft gesetzt.
In beiden Verfahren ging es lediglich darum, ob die Deutsche Rentenversicherung den Status der Mitarbeiter feststellen muss. Sie hatte sich bei mir stets geweigert, das zu tun, obwohl es ihre Pflicht war und ist.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart sind wir aus diesen Gründen in Berufung gegangen. Die Verhandlung fand am 22. Oktober 2024 vorm Landessozialgericht in Stuttgart statt.
Vor der Verhandlung hatte das Gericht vorgetragen, wie sich der Rechtsstreit in der Sache verhält. Gänzlich unüblich hatte das Gericht die Darstellung sehr detailliert vorgenommen, der Vortrag dauerte über eine halbe Stunde.
Der detaillierte Umfang des Vortrags gab meinem Anwalt und mir die Hoffnung, dass nun auch Sachverhalte zu unseren Gunsten gewürdigt wurden, die vorher eher dem Gericht nebensächlich erschienen. Auch der Gesichtsausdruck des Vertreters der Deutschen Rentenversicherung gab diesen Eindruck wieder. Bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung.
Das Gericht zog sich für rund 30 Minuten zur Beratung zurück – und entschied gegen uns. Es führte bei der anschließend mündlich vorgetragenen Begründung einen Gesichtspunkt an, der bisher überhaupt nicht in Erscheinung trat, geschweige denn, erörtert wurde: Ich hätte mich geweigert, Verträge zu unterschreiben.
Da nach der Verlesung der mündlichen Begründung die Verhandlung geschlossen wird, blieben mein Anwalt und ich ratlos zurück, der Vertreter der Deutschen Rentenversicherung lediglich verwundert. Er hatte wohl ebenso nicht mit diesem Ausgang gerechnet.
Aber was war das für ein ominöser Vorwurf des Landessozialgerichts an mich, ich hätte mich geweigert, Verträge zu unterschreiben? Weder Deutsche Rentenversicherung noch der SWR hatten dies je behauptet. In keiner der bisherigen Verhandlungen war es Gegenstand gewesen. Worauf bezog sich eine (möglich letzte) Gerichtsinstanz zum ersten Mal auf einen vermeintlichen Sachbestand, mit dem die Beteiligten nie konfrontiert wurden? Die Frage wurde umso dringlicher, da das Landessozialgericht Gründe für eine Revision nicht sieht.
Die Antwort auf diese Frage hat sich in meinem Archiv gefunden. In einem meiner Antwortschreiben an die Deutsche Rentenversicherung vom 17. Mai 2011.
Zuvor hatte mir die Deutsche Rentenversicherung am 12. Mai 2011 einen Fragekatalog mit 15 Fragen zur Beantwortung zugeschickt.
Bereits unter Punkt 1 führt die Deutsche Rentenversicherung auf:
- Bitte übersenden Sie die geschlossenen Verträge, Dienstvereinbarungen, Auftragsbestätigungen, sonstige schriftliche das Arbeitsverhältnisse betreffende Unterlagen.
Da mir seitens des SWR weder Verträge, Dienstvereinbarungen, Auftragsbestätigungen oder sonstige schriftliche das Arbeitsverhältnisse betreffende Unterlagen oder Verträge je zur Unterschrift vorgelegt wurden, antwortete ich in aller Kürze:
Zu 1.
Schriftliche Verträge mit dem SWR schließe ich nicht. Die anderen ständigen freien Mitarbeiter haben einen sogenannten Rahmenvertrag, ich nicht. Seit 19 Jahren arbeite ich in diesem „vertragslosen Zustand“ für den SWR. Ich unterliege allerdings wie alle anderen Freien auch dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen mit Urlaubsgeldanspruch und den üblichen sozialen Leistungen (Siehe Anlage „Zu 1.“).
Auf diese Antwort aus einem der ersten Schriftwechsel mit der Deutschen Rentenversicherung aus dem Jahre 2011, die im bisherigen (bereits 13 1/2 Jahre andauernden) Verfahren weder Beachtung noch Erörterung fand, hat sich also das Landessozialgericht bezogen. Oder vielmehr, auf deren Interpretation. Es hat aus meiner Formulierung – ungeachtet der restlichen Ausführung – gefolgert, dass ich mich grundsätzlich geweigert hätte, Verträge zu unterschreiben. Meine Antwort war aber, dass ich keine Verträge unterschreibe, weil mir keine zur Unterschrift vorgelegt würden.
Obwohl ich auf den „vertragslosen Zustand“ als Missstand hingewiesen hatte.
Diese – zumindest missverständliche – Interpretation des Landessozialgerichts wurde also nun gegen mich verwandt. Und eine Revision vorm Bundessozialgericht nicht zugelassen. Wenn unsere Nichtzulassungsbeschwerde vorm Bundessozialgericht keinen Erfolg hat, endet diese Geschichte hier. Nach dann über 14 Jahren Verfahrensdauer.
Unsere Hoffnung beruht also allein auf der Nichtzulassungsbeschwerde meines Anwalts, die er nach meinem Dafürhalten ebenso fundiert wie umfangreich gestaltet hat, wie es deutlicher nicht sein könnte. Nicht nur in diesem einen Punkt über „schriftliche Verträge“. Die Lesezeit ist keineswegs vergeudet.
Interessant:
SWR über BSG-Urteil, Sendung „Zur Sache“vom 25.04.2024

Noch eine Ergänzung: Auch bei uns war das Urteil des LSG Niedersachsen eine klassische (verfassungswidrige) Überraschungsentscheidung; Niemals vor Urteilsverkündung wurde meine Schutzbefohlene mit den irrigen und nachweisbar wahrheitswidrigen Unterstellungen des Gerichts konfrontiert!
Erich B. Ries
Das, was hier geschildert wird, ist einfach skandalös!
zum SWR kann ich leider nicht viel sagen, wohl aber zur Rentenversicherung, da bin ich nach 15 Jahre noch immer nicht beendeten Kampf für die Herstellung eines rechts- und verfassungskonformen Zustandes gewissermassen „Experte“: In meiner umfassend mit Brweisen belegten Fallschilderung “ http://www.zwergdavid-riesegoliath.de hst die Rentenversicherung nicht nur umfsngreich gegen den Datenschutz meiner Schutzbefohlenen vestossen, zahlreiche begünstigende Beweisakten rechtswidrig vernichet – mit kausaler Wirkung auf ein skandalöses Urteil des LSG Niedersachsen -, sondern auch gegen ihre eigenen Begutachtungsregeln grob verstossen? uns und sogar die Öffentlichkeit belogen und damit ihre Versicherte wahrheitswidrig diffamiert…
Die Grichte haben die vielfachen Verstösse gegen den Datenschutz „übersehen“, umfangreich der Klägerin das rechtliche Gehör verweigert und ihr Recht der Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung masslos missbraucht, indem sie zahlreiche Gutachten in ihr Gegenteil „uminterpretierten.
Die nachweisbare Rechtsbeugung durch die Rentenversicherung wird bis in die Gegenwart und Zukunft fortgeführt, Schaden für uns ca.200000 Euro.
Das Bundesamt für soziale Sicherung BAS, de jure die Rechtsaufsicht der Rentenversicherung fungiert hier de facto als komplize!
Meine Strafanzeigen gegen die Präsidentin der DRV Gundula Rossbach wg. Tatvorwurf Rechtsbeugung ebenso wie gegen den Präsidenten des BAS blieb erfolglos – der Kampf geht also weiter!
Beste Grüsse
Erich B. Ries