Arbeitskampf im SWR

Veröffentlicht am 27. August 2015 | von Martin Kissel

++++ Teil 19 – Wenn Beweise keine Beweise sein dürfen ++++

Die Staatsanwaltschaft Freiburg hat die Ermittlungen gegen den SWR-Juristen Peter Wiechmann eingestellt. Den gesamten Wortlaut kann man hier nachlesen.

Darin lässt Oberstaatsanwalt Michael Mächtel wissen:

„Eine „vorsätzliche Falschaussage vor Gericht“ i.S. des §§ 153 StGB liegt bereits deshalb nicht vor, weil der Angezeigte weder als Zeuge noch als Sachverständiger ausgesagt hat, sondern der Bevollmächtigte des Arbeitgebers war. ln dieser Funktion ist er kein tauglicher Täter der Strafvorschrift.“

Damit hat der Oberstaatsanwalt auch recht – weil er sich auf den Paragrafen 153 des Strafgesetzbuches beruft. Danach darf sogar ein juristischer Vertreter vor Gericht lügen, dass sich die Balken biegen, sofern er eben kein Zeuge oder Sachverständiger ist. Unser Rechtssystem sieht das – aus welchen Gründen auch immer – ausdrücklich vor.

Allein, ich habe mich in meiner Anzeige nicht auf den § 153 StGB, sondern ausdrücklich auf den § 263 StGB berufen. Dieser ist der entsprechende „Betrugs-Paragraf“, nicht der § 153 StGB, auf den sich die Staatsanwaltschaft bezieht. Sie schenkt unterdessen dem Angezeigten SWR-Juristen uneingeschränkt Glauben.

„Der Beschuldigte hat sich dahingehend eingelassen, er habe seine lnformationen jeweils von den Fachabteilungen des SWR bezogen und diese nach bestem Wissen in die einzelnen Gerichtsverfahren eingebracht. Sein Vortrag bei Gericht habe deshalb auch stets seiner Überzeugung entsprochen und sei auf den von ihm eingeholten Mitteilungen der Fachabteilungen des SWR aufgebaut gewesen. Gegenteiliges ist nicht nachweisbar.“

Hat die Staatsanwaltschaft Wiechmann befragt oder hat sie lediglich auf die Akten zurückgeriffen? Letzteres bietet sich aus verschiedenen Gründen als Antwort an. Aber wenn die Staatsanwaltschaft, statt Befragungen durchzuführen, lediglich Aktenstudium betrieb, warum hat sie dann die meiner Strafanzeige beiliegenden Beweise nicht gewürdigt? Sie belegen die falschen Darstellungen des Peter Wiechmann. Nachzulesen für jeden im letzten Blogeintrag, Teil 18.

Zudem: Genau das Gegenteil von Wiechmanns Aussagen könnten auch die benannten Zeugen bestätigen. Aber auch die ermittelnde Staatsanwaltschaft hat, wie zuvor bereits alle Richter/innen im Verfahren, auf deren Befragung – auch an nicht Eides statt – verzichtet. Sie glaubt stattdessen den erwiesenermaßen falschen Ausführungen des SWR-Juristen. Warum eine ermittelnde Staatsanwaltschaft das getan und auch die wichtigen Zeugen nicht befragt hat, bleibt bis auf weiteres ihr Geheimnis.

Was Oberstaatsanwalt Mächtel aber dann doch noch wichtig war, seiner Begründung zuzufügen, ist der Hinweis am Schluss seines Schreibens.

„Der Anzeigeerstatter ist in sämtlichen erwähnten Gerichtsverfahren unterlegen. Auch aus den ergangenen Entscheidungen und Unterlagen ergeben sich keine Hinweise, dass im laufe der Verfahren seitens des Beschuldigten vorsätzlich unwahrer Tatsachenvortrag erfolgt wäre.“

Dass ich vor Gericht bisher unterlegen bin, scheint für die ermittelnde Staatsanwaltschaft mehr als ein Indiz zu sein, dass SWR-Jurist Wiechmann nicht gelogen haben kann. Auf den Gedanken, dass ich vor Gericht bisher unterlegen war, weil Wiechmann gelogen hat, und, dass sich aus „den ergangenen Entscheidungen und Unterlagen“ keine Hinweise ergeben, weil bisher alle richterlichen Entscheider Wiechmanns Lügen – trotz vorliegender Beweise – nicht als solche sehen wollten, auf diesen Gedanken ist die Staatsanwaltschaftnicht gekommen.

Mit diesem Nichtergebnis „staatsanwaltlicher Ermittlungen“ werde ich mich nicht abfinden.
Mein Anwalt wird Beschwerde einlegen. Wir berufen uns weiterhin auf den von der ermittelnden Staatsanwaltschaft nicht beachteten § 263 StGB (Strafgesetzbuch), sowie auf den ebensowenig von der Staatsanwaltschaft berücksichtigten § 138 ZPO (Zivilprozessordnung).

Vielleicht findet sich irgendwann eine juristische Instanz, die die vorliegenden Beweise als das erachtet, was sie sind: Beweise.

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