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Teil 31 – Bundessozialgericht verwirft Nichtzulassungsbeschwerde

Gegen das Urteil des Landessozialgerichts musste mein Anwalt Nichtzulassungsbeschwerde einlegen (mit sehr guten Begründungen, wie ich finde), weil das Landessozialgericht eine Revision nicht zugelassen hatte.

Das Bundessozialgericht sah es anders und hat unsere Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Das Überraschende an der Entscheidung: Das Bundessozialgericht hat nicht etwa die falsche Tatsachenbehauptung des Landessozialgerichts – ich hätte mich geweigert, Verträge zu unterschreiben – gerügt, nein, es hat die falsche Tatsachenbehauptung einfach übernommen – und auch noch bestärkt. Zumal dieser Aspekt zu keiner Zeit im Verfahren auch nur mit einer Silbe thematisiert wurde. Schon gar nicht von SWR oder Deutscher Rentenversicherung.

 

So etwas galt für mich bisher als unvorstellbar: Gerichte machen sich eine falsche Tatsachenbehauptung zu eigen, statt gegen sie vorzugehen.

Als vorläufig wohl letzter Schritt blieb mir, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einzulegen.

Hier die Verfassungsbeschwerde im Wortlaut mit den Verlinkungen zu den Anlagen.

 

BSG Az.: B 12 BA 37/24 B

LSG Baden-Württemberg 22.10.2024 – L 13 BA 1696/23

SG Stuttgart 24.02.2023 – S 5 BA 3804/20

 

                                     Verfassungsbeschwerde

 

Gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 16. April 2025 (Anlage 1) erhebe ich hiermit Verfassungsbeschwerde.

Zur Begründung:

Das Bundessozialgericht erklärt in besagtem Beschluss wörtlich:

Außerdem sei vom Kläger vorgetragen worden, er habe sich „im Gegensatz zu allen anderen freien Mitarbeitern bei B – geweigert, eine schriftliche Vereinbarung, wie bei einem Arbeitnehmer üblich (siehe auch sogenannte Nachweisrichtlinie EWGRL 533/91) zu treffen, welche eine sichere Grundlage der vereinbarten Rechte und Pflichten bedeutet hätte“.

Diese Aussage ist eine falsche Tatsachenbehauptung.

Ich habe nie erklärt, mich geweigert zu haben, Verträge zu unterschreiben.

Richtig ist vielmehr, dass ich Verträge nicht unterschrieben habe, weil mir keine Verträge zur Unterschrift vorgelegt wurden.

Dies habe ich auf Frage 1 (farblich markiert) aus dem Fragekatalog der Deutschen Rentenversicherung vom 12. Mai 2011 (Anlage 2) mit Antwortschreiben vom 17. Mai 2011 (Anlage 3) in Antwort 1 (farblich markiert) wie folgt festgehalten:

Zu 1.

Schriftliche Verträge mit dem SWR schließe ich nicht. Die anderen ständigen freien Mitarbeiter haben einen sogenannten Rahmenvertrag, ich nicht. Seit 19 Jahren arbeite ich in diesem „vertragslosen Zustand“ für den SWR. Ich unterliege allerdings wie alle anderen Freien auch dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen mit Urlaubsgeldanspruch und den üblichen sozialen Leistungen (Siehe Anlage „Zu 1.“).

 

Das Bundessozialgericht hat diese falsche Tatsachenbehauptung vom  Landessozialgerichts Stuttgart trotz unserer Einwände in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 21. Januar 2025 (Anlage 4) ohne Klärungsversuch einfach übernommen.

Das Landessozialgericht Stuttgart schreibt in seinem Urteil vom 20.10.2024 (Anlage 5) mit Beginn der Seite 3 (farblich markiert):

Der Kläger trug unter dem 17.05.2011 vor, schriftliche Verträge mit B schließe er nicht. Die anderen ständigen freien Mitarbeiter hätten einen sogenannten Rahmenvertrag. Er unterliege allerdings wie alle anderen freien Mitarbeiter auch dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen mit Urlaubsgeldanspruch und den üblichen sozialen Leistungen.

Von einer Weigerung, Verträge zu unterschreiben, schreibt das LSG Stuttgart an dieser Stelle nichts.

Auf Seite 21 (farblich markiert) fügt das Landessozialgericht Stuttgart allerdings eine eigene Interpretation meiner Antwort an die Deutsche Rentenversicherung vom 17. Mai 2011 hinzu:

Zunächst stellt der Senat fest, dass der Kläger wie B eine selbstständige Tätigkeit auf Dauer (siehe Urteil des BSG vom 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris) vereinbaren wollten und –mündlich- vereinbart haben. Wie der Kläger vorgetragen hat, hat er sich – im Gegensatz zu allen anderen freien Mitarbeitern bei B- geweigert, eine schriftliche Vereinbarung, wie bei einem Arbeitnehmer üblich (s. auch sogenannte Nachweisrichtlinie EWGRL 533/91) zu treffen, welche eine sichere Grundlage der vereinbarten Rechte und Pflichten bedeutet hätte. Der Kläger hat sich auch gegenüber der Künstlersozialkasse selbst zeitnah zur Aufnahme der Tätigkeit als selbstständig bezeichnet, sodass der Senat davon überzeugt ist, dass er dies früher – wie auch B- wollte. Dem allein kommt aber keine ausschlaggebende Bedeutung zu (siehe oben).

 

Diese Ausführung des Landessozialgerichts beinhaltet neben der falschen Tatsachenbehauptung, ich hätte mich geweigert, schriftliche Vereinbarungen zu treffen, eine weitere: Es gab nie eine mündliche Vereinbarung über eine dauerhafte selbständige Tätigkeit zwischen dem SWR und mir.

Das Landessozialgericht bezeichnete seine falsche Tatsachenbehauptung als Hauptgrund für die Zurückweisung der Berufung.

Mit dem SWR gab es auch zu keiner Zeit irgendein Informationsgespräch zu Sozialversicherungsfragen.

 

(Die Künstlersozialkasse hat die Bezeichnung „selbständig“ vorgegeben, wollte man über sie versichert sein. Mit dem von mir angestrengten Verfahren – Az: B 12 R 1/18 R – wurde erst mit Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2018 festgestellt, dass nicht die KSK den Status festzustellen hat, sondern allein die Deutsche Rentenversicherung. Letztere hatte sich in meinem Fall über sieben Jahre strikt geweigert die Statusfeststellung vorzunehmen.

Infolge und unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 12.12.2018 hat der SWR seinen freien Mitarbeitern mit Wirksamkeit zum 01.01.2019 neue Tarifverträge auch hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht vorgelegt)

 

Das Besondere bei der falschen Tatsachenbehauptung durch LSG und BSG:

Diese falsche Tatsachenbehauptung, ich hätte mich geweigert, schriftliche Vereinbarungen oder Verträge zu unterschreiben, die das Bundessozialgericht vom Landessozialgericht Stuttgart übernommen hat, wurde zu keiner Zeit an irgendeiner Stelle des gesamten Verfahrens seit dem Jahr 2011 auch nur mit einer Silbe thematisiert. Auch weder Deutsche Rentenversicherung noch der SWR hatten dies im Verfahren je angeführt.

Auch nicht im Verfahren vorm Landessozialgericht in Stuttgart am 22. Oktober 2024. Der Vorsitzende Richter hatte in der mündlichen Begründung nach dem Urteilsspruch zum ersten Mal davon gesprochen, dass der Hauptgrund für die Zurückweisung der Berufung meine angebliche Weigerung sei, Verträge oder schriftliche Vereinbarungen zu unterschreiben.

 

Anmerken möchte ich noch Folgendes:

1)

Obwohl mein Anwalt zum Verfahren am 24. Februar 2023 vor dem Sozialgericht Stuttgart (Anlage 6) den Beweis der Emailkorrespondenz vorlegte, in der der Studioleiter Freiburg die physische Anwesenheit der freien Mitarbeiter angewiesen hat, sofern man bezahlt werden wollte (Anlage 7), schreibt der Vizepräsident des Sozialgerichts Stuttgart in seinem Urteil (Anlage 8):

Nicht nachvollziehbar ist der Kammer der Einwand, der Kläger habe sich, um Aufträge zu erhalten, in den Räumlichkeiten des Beigeladenen aufhalten müssen. Dies erscheint der Kammer lebensfremd.

Der Richter dreht damit die tatsächlichen Begebenheiten ins Gegenteil.

2)

Auch die in der Berufungsbegründung vom 21. Juli 2023 (Anlage 9) von meinem Anwalt geltend gemachte Ausführungen u.a. hinsichtlich der Weisungsgebundenheit fanden seitens des Gerichts keinerlei Beachtung.

3)

2019 – 2022 war ich bei Baden TV Süd als Redakteur eingestellt. Die Arbeitsplatzbeschreibungen bei Baden TV und dem SWR waren vollkommen identisch. Nichtsdestotrotz hat der ein und derselbe Sachbearbeiter bei der Deutschen Rentenversicherung, Herr Teske, für die völlig identische Tätigkeit bei SWR und Baden TV des ein und desselben Mitarbeiters, mich, zwei völlig entgegengesetzte Statusfeststellungen bescheinigt (Anlage 10 und Anlage 11).

Erstaunlicherweise unterliegen die übrigen 12a-Freien im SWR nach Dafürhalten der Deutschen Rentenversicherung der Sozialversicherungspflicht.

4)

Der SWR hat mehrfach den langjährigen Mitarbeitern, den 12a-Freien, (Anlage 12) und mir im Besonderen durch den Personalchef Schelberg (Anlage 13) die Beschäftigung garantiert. Diese Garantiezusage – die im Vorfeld auch von den jeweiligen Intendanten ausgesprochen wurde – wurde seitens des SWR gebrochen.

 

Freiburg, 12. Juni 2025

(Martin Kissel)

 

 

Dieser Beitrag hat einen Kommentar

  1. Zotou Eleftheria

    Nicht nur die Sozial-Gerichte, sondern auch die Zivil-Gerichte und die Staatsanwaltschaft halten mit dieser Anstalt des öffentlichen Rechts (dass ich nicht lache!) zusammen. Die Wahrheit interessiert dieser RichterInnen nicht, hauptsache sie haben die „Sache“ weg von ihrem Schreibtisch. Sie alle begehen absichtlich und gewollt Rechtsbeugung, aber man kann auch dagegen nichts tun. Meine „Dienstaufsichtsbeschwerden“ gegen einigen RichterInnen des Amtsgerichts Stuttgart, blieben auch ohne Antwort, angeblich die Richter können machen was sie wollen, selbst wenn sie gegen Recht und Gerechtigkeit entscheiden. Sie sind als Be-Amte unkündbar, und auch sonst „unantastbar“. Zo.

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