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Teil 18 – Strafanzeige gegen SWR-Juristen

Im vorangegangenen Blogeintrag ist der Verlauf der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht in Freiburg dokumentiert. Erneut wurden wichtige, von mir benannte, Zeugen nicht geladen. Sie hätten ohne Weiteres die Aussagen des SWR widerlegen können.
Sie können es auch weiterhin –  an Eides statt.

Da auch das Landesarbeitsgericht an dieser Form der Wahrheitsfindung wenig Interesse gezeigt hat, habe ich den rechtlichen Vertreter des SWR, Peter Wiechman, bei der Staatsanwaltschaft Freiburg mit Verweis auf § 263 Strafgesetzbuch wegen versuchten Prozessbetrugs angezeigt.

Im Folgenden (und hier als Worddatei) meine Anzeige mit Begründung und Beweisen.

Der Blogeintrag hat Längen. Sie sind der Gewissenhaftigkeit der Darstellung geschuldet.

———————-

Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau           Freiburg, 12. Februar 2015
Kaiser-Joseph-Str. 259

79098 Freiburg

 

Hiermit stelle ich Strafanzeige und Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Straftaten, insbesondere betreffend § 263 StGB,

gegen

Peter Wiechmann, Rechtsanwalt,
wohnhaft in Ober-Saulheimer-Straße 15E, 55291 Saulheim

in der Sache Kissel ./. Südwestrundfunk

wegen vorsätzlicher Falschaussage vor Gericht (Sozialgericht Freiburg, Arbeitsgericht Freiburg, Landesarbeitsgericht Freiburg) und in Schriftsätzen diesen Gerichten gegenüber.
Ich bitte um eine Empfangsbestätigung für mein Schreiben, gerne auch via Email.

Mit freundlichen Grüßen
(Martin Kissel)

Im Einzelnen

1)

Die Sportredaktion des SWR in Stuttgart hatte 2010 aktiv verhindert, dass ich mich als Journalist für das Trainingslager der deutschen Fußball-Nationalmannschaft 2010 in Südtirol akkreditieren konnte.
Der SWR streitet ab, dass ich dadurch einer Weisung unterlegen war.

In seinem Schreiben an das Sozialgericht Freiburg, 4. Kammer, vom 07. September 2012 behautet Herr Wiechmann – aus meiner Sicht vorsätzlich – wahrheitswidrig dazu auf Seite 2 wörtlich: „Der Kläger hat von der Redaktion SWR3 ein Empfehlungsschreiben verlangt, da er gerne für den Sender aus dem Trainingslager (Anm.: der deutschen Fußballnationalmannschaft 2010) berichten wollte.“

(Beweis: Schreiben des Wiechmann an das Sozialgericht Freiburg in Kopie als Anlage 1)

Herr Wiechmann behauptet, diese Information von SWR3 bekommen zu haben. Auf meine Nachfrage hin hat mir Gregor Glöckner, SWR3, der als einziger mit diesem Vorgang betraut war, versichert, Herrn Wiechmann gegenüber diese von ihm behauptete Aussage nie getätigt zu haben.

(Beweis: Zeuge Gregor Glöckner, zu laden über den SWR, Hans-Bredow-Straße 20, 76530 Baden-Baden).

2)

Der SWR hat den ausschließlich von mir im Studio Freiburg genutzten PC im Rahmen der Modernisierung mehrmals ausgetauscht. Nach dem Wechsel von Windows NT auf Windows XP hat der SWR explizit für mich auf den mir zur Verfügung gestellten Rechner die Software WDR-Cutter installiert und diese eigens dafür offiziell lizenzieren lassen, damit ich die vom SWR geforderten Arbeiten technisch auch durchführen konnte.

In seinem Schreiben an das Arbeitsgericht Freiburg vom 28. Oktober 2013 behauptet Herr Wiechmann – aus meiner Sicht vorsätzlich – wahrheitswidrig dazu auf Seite 3 wörtlich: „WDR Cutter“ ist eine Software zur Herstellung von Hörfunkbeiträgen, die der Westdeutsche Rundfunk ausschließlich an seine freien Mitarbeiter zur Nutzung auf deren Privatrechnern abgibt, um ihnen die Arbeit zu erleichtern.
………….
Beweis: … Zeugnis N.N., IT/Hörfunk des WDR, zu laden über den Westdeutschen Rundfunk 50600 Köln.“

(Beweis: Schreiben des Wiechmann an das Arbeitsgericht Freiburg in Kopie als Anlage 2).

Der namenlose Zeuge, den Wiechmann benannt hat, existiert allerdings nicht.
Der WDR in Köln bestätigte mir stattdessen vorab telefonisch, dass die Software „WDR-Cutter“ gezielt entwickelt und keinesfalls ausschließlich an freie Mitarbeiter zur Nutzung auf deren Privatrechnern abgegeben wurde, um ihnen die Arbeit zu erleichtern. Vielmehr war die Software schon immer fester Bestandteil des technischen Betriebsablaufes.

(Beweis: Zeuge der telefonischen Vorabbestätigung, Manfred Brass, zu laden über den Westdeutschen Rundfunk).

3)

Meine wirtschaftliche Abhängigkeit vom SWR wurde bereits gerichtlich bestätigt. Sie besteht unter anderem deshalb, weil ich als arbeitnehmerähnlicher Mitarbeiter mehr als die Hälfte meiner Einkünfte von ein und demselben Arbeitgeber beziehe. Das war bei mir stets der SWR. Alle Honorarabrechnungen der Jahre 1992 bis 2013 belegen dies eindeutig.

In seinem Schreiben an das Arbeitsgericht Freiburg vom 28. Oktober 2013 behautet Herr Wiechmann – hier sogar bereits wiederholt und aus meiner Sicht erneut vorsätzlich – wahrheitswidrig dazu auf Seite 3 wörtlich: „Außerdem hat der Kläger im Jahr 2012 beim WDR höhere Einkommen erzielt als bei der Beklagten.“

(Beweis: Schreiben des Wiechmann an das Arbeitsgericht Freiburg in Kopie als Anlage 2).

Es wurde von meiner Seite mehrfach dem Gericht und dem SWR gegenüber darauf hingewiesen, dass ich diese – meines Erachtens vorsätzlich – falsche Behauptung auch mit Dokumenten des SWR bereits mehrfach widerlegt habe.

(Beweis: Honorarbestätigungen des SWR und WDR aus dem Jahre 2012 als Anlage 3 und Anlage 4).

Dies hinderte Herrn Wiechmann in der Folge jedoch nicht, diese – aus meiner Sicht vorsätzlich – getätigte falsche Tatsachenbehauptung auch weiterhin im Arbeitsgerichtsprozess vorzutragen.

4)

Von 1992 bis November 2013 war ich für den SWR als arbeitnehmerähnlicher Mitarbeiter tätig, dessen Beschäftigung dem Tarifvertrag unterliegt. Dies hatte der SWR jährlich schriftlich bestätigt. Seit 1992 arbeitete ich im Studio Freiburg täglich von einem festen Arbeitsplatz aus, in dem mir zugewiesenen Büro, mit dem mir zugewiesenen und auf meine Erfordernisse abgestimmten technischen Equipment und dem mir zugewiesenen Telefonanschluss.

In seinem Schreiben an das Arbeitsgericht Freiburg vom 28. Oktober 2013 behautet Herr Wiechmann – aus meiner Sicht vorsätzlich – wahrheitswidrig dazu auf Seite 5 wörtlich: „Er genießt als „Externer“ (weil für SWR3 tätig) lediglich ein Aufenthaltsrecht, das er jedoch überstrapaziert, indem er z.B. als ungebetener Gast an Informationsveranstaltungen für die Studiobelegschaft über die Zukunft des Standortes Freiburg teilnimmt und sich in Dinge einmischt, die ihn als „Externen“ gar nicht angehen.“

(Beweis: Schreiben des Wiechmann an das Arbeitsgericht Freiburg in Kopie als Anlage 2).

Für diese Veranstaltung hatte ich – wie alle anderen arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiter auch – eine Einladung des Studioleiters Rainer Suchan. Herr Suchan saß während der Veranstaltung neben mir und hatte zu keinem Zeitpunkt Kritik an meiner Anwesenheit geübt. In dieser Sitzung wurde von Herrn Suchan auch explizit darauf hingewiesen, dass es eine wesentliche, zentrale Zukunftsperspektive der Mitarbeiter sei, für alle Programme des SWR arbeiten zu können. Zu diesem Zwecke war auch seine Frau, Barbara Waldenbauer, unmittelbar vorher bei SWR3, um sich dort mit der Arbeitsweise vertraut zu machen.
(Beweis: Rainer Suchan, Studioleiter Freiburg, zu laden über SWR, Kartäuserstraße 45, 79102 Freiburg)

5)

Wie bereits erläutert, wurde gerichtlicherseits meine wirtschaftliche Abhängigkeit festgestellt und geht auch aus den Honorarunterlagen hervor. Offensichtlich ist ein Strategiepunkt des SWR, diese wirtschaftliche Abhängigkeit infrage zu stellen. Herr Wiechmann listet in seinem Schreiben an das Arbeitsgericht Freiburg vom 28. Oktober 2013 auf Seite 7 – aus meiner Sicht vorsätzlich – falsche Einkommensangaben auf. Dokumente des SWR belegen, dass Wiechmanns Angaben falsch sind. Der SWR ist Mandant des Wiechmann, so dass dieser die tatsächliche Honorarhöhe wissen muss.

In seinem Schreiben an das Arbeitsgericht Freiburg vom 28. Oktober 2013 behauptet Herr Wiechmann – aus meiner Sicht vorsätzlich – wahrheitswidrig dazu auf Seite 7 wörtlich: „Zu seinen besten Zeiten (2001) hatte der Kläger bei der Beklagten Honorare in Höhe von 48.053 EUR erhalten (hinzu kommen noch Urlaubsgeld und tarifliche Einmalzahlung). In den Jahren davor waren es aber nur 42.621 EUR (2000), 18.064 EUR (1999) und 9.218 EUR (1998). In den Jahren danach waren es 37.699 EUR (2002), 20.829 EUR (2003) und 29.905 EUR (2004).
….
In manchen Jahren verdient der Kläger bei anderen ARD-Anstalten mehr als bei der Beklagten.

(Beweis: Schreiben des Wiechmann an das Arbeitsgericht Freiburg in Kopie als Anlage 2).

Als Zeuge benennt Herr Wiechmann Steffen Schubert aus der Honorar- und Lizenzabteilung des SWR.

(Beweis: Schreiben des Wiechmann an das Arbeitsgericht Freiburg in Kopie als Anlage 2)

Herr Schubert will mir bis zum heutigen Zeitpunkt trotz mehrfacher Aufforderung nicht bestätigen, diese Honorarangaben gegenüber Herrn Wiechmann jemals gemacht zu haben.
Auch hier trägt Wiechmann ein weiteres Mal – aus meiner Sicht bewusst – falsch vor, ich hätte in manchen Jahren bei anderen ARD-Anstalten mehr verdient als beim SWR.

Jahr Die von Wiechmann behaupteten Einkünfte
exklusive Einmalzahlung/Urlaubsgeld und meine tatsächlichen Einkünfte inklusive Einmalzahlung/Urlaubsgeld.

Behauptet              Tatsächlich

1998 € 9.218         € 20.994
1999 € 18.064       € 58.386
2000 € 42.621      € 50.844
2001 € 48.053      € 53.305
2002 € 37.699      € 45.342
2003 € 28.829      € 35.340
2004 € 29.905      € 36.674

Die Angaben von deutlich niedrigeren Honorarzahlungen als die tatsächlichen legen für mich den Verdacht nahe, dass der SWR damit die Höhe der Künstlersozialabgabe (Pflichtabgabe an die Künstlersozialkasse) gedrückt haben könnte. (Siehe dazu auch Anlage 13, Merkblatt der Künstlersozialkasse).

6)

Die Intendanten Voss und Boudgoust haben den arbeitnehmerähnlichen Mitarbeitern des SWR eine Einkommensgarantie gegeben. Mit den Gewerkschaften wurde ausgehandelt, dass Honorarkürzungen bei den arbeitnehmerähnlichen Mitarbeitern nicht mehr als 5% des Vorjahreshonorars betragen dürfen.

(Beweis: Veröffentlichung des Deutschen Journalistenverbandes als Anlage 5)

Zudem wurde den arbeitnehmerähnlichen Mitarbeitern ihr Arbeitsplatz zugesichert. Da in meinem Falle die Honorarkürzungen bis knapp unter 20 Prozent im Jahr betrugen, habe ich am 25. Januar 2012 mit Schreiben an Thomas Schelberg, Personalchef des SWR, um eine Festanstellung gebeten.

(Beweis: Schreiben an Thomas Schelberg in Kopie als Anlage 6).

Am 16. Februar 2012 bekam ich Antwort von Thomas Schelberg, die in Kopie auch an Herrn Wiechmann ging.

(Beweis: Antwort von Thomas Schelberg in Kopie als Anlage 7).

In seinem Schreiben an das Arbeitsgericht Freiburg vom 28. Oktober 2013 behauptet Herr Wiechmann – aus meiner Sicht vorsätzlich – wahrheitswidrig dazu auf Seite 8 wörtlich: „Über die Klärung der sozialversicherungsrechtlichen Frage hinausgehende Festanstellungsansprüche hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Insbesondere hat er von der Beklagten nicht die Festanstellung oder die Anerkennung eines Festanstellungsanspruchs verlangt, also die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses begehrt.“

Beiliegendes Schreiben (Anlage 7) von Thomas Schelberg beweist, dass Herr Wiechmann Kenntnis von meinem Festanstellungsanspruch hatte. Das lässt meines Erachtens keinen anderen Schluss zu, als der, dass Wiechmann auch hier bewusst falsch vorträgt.

7)

Der SWR weigert sich, für mich die im Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter zugesicherten Ausgleichszahlungen bei entsprechenden Einkommenseinbußen zu leisten.

In seinem Schreiben an das Arbeitsgericht Freiburg vom 28. Oktober 2013 behautet Herr Wiechmann – aus meiner Sicht vorsätzlich – wahrheitswidrig dazu auf Seite 10 wörtlich: „Wir bekräftigen erneut unsere Aussage, dass sich auch die Reportereinsätze des Klägers inzwischen vor allem deshalb auf null reduziert haben, weil der Kläger entsprechende Angebote nicht angenommen oder signalisiert hatte, für Aufträge vorübergehend nicht zur Verfügung zu stehen.“

(Beweis: Schreiben des Wiechmann an das Arbeitsgericht Freiburg in Kopie als Anlage 2).

Diese Aussage ist frei erfunden. Die Fortführung des Wiechmann tut ihr Übriges, den Sachverhalt komplett zu verdrehen. Er behauptet – meines Erachtens vorsätzlich – wahrheitswidrig, ich hätte gekündigt. Denn direkt anschließend an die obige Ausführung behauptet er (sinnfrei) weiter: „Die Kündigung des Klägers vom 03.05.2013 kann diese Behauptung nicht widerlegen, denn aus der Formulierung, dass keine Möglichkeit bestehe, dem Wunsch des Klägers, nicht ausschließlich im Bereich SWR3 Comedy tätig zu werden, lässt sich nicht entnehmen, welche Angebote der Kläger abgelehnt hat.“

8)

Die arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiter des SWR erhalten Urlaubsentgelt. Zu diesem Zwecke muss der Urlaub beantragt und genehmigt werden. So steht es im Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen beim SWR. Dort heißt es unter 8.4 wörtlich: „Der Urlaub muß innerhalb des laufenden Kalenderjahres beantragt und nach Möglichkeit zusammenhängend gegeben und genommen werden.“

(Beweis: Auszug aus dem Tarifvertrag des SWR für arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter in Kopie als Anlage 8).

Sowohl in der Verhandlung vom 18.12.2013 vorm Arbeitsgericht Freiburg als auch in der Verhandlung vom 10.09.2014 vor dem Landesarbeitsgericht behauptete Herr Wiechmann – meines Erachtens vorsätzlich – wahrheitswidrig, dass der Urlaub nicht beantragt werden müsse. In der Sitzung vom 18.12.2013 vor dem Arbeitsgericht Freiburg nannte Wiechmann die Ausführung im Tarifvertrag wörtlich „Unsinn“. In der Sitzung vom 10.09.2014 vor dem Landesarbeitsgericht Freiburg verneinte er sogar die Tatsache (dass der Urlaub beantragt werden muss), nachdem der vorsitzende Richter Arnold ihn (und den weiteren Prozessbevollmächtigten des SWR, RA Feuerstein,) darauf hinwies, dass er, der vorsitzende Richter, sehr wohl lesen könne und im Anschluss daran den Wortlaut aus dem Tarifvertrag wiederholte: „Der Urlaub muss innerhalb des laufenden Kalenderjahres beantragt und nach Möglichkeit zusammenhängend gegeben und genommen werden.“
In seinem Schriftsatz vom 07.07.2014 zu dieser Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht BW übernimmt RA Feuerstein sogar die wahrheitswidrigen Behauptungen des Wiechmann und zweifelt in diesem Zusammenhang auch die Zulässigkeit der Berufung an. Dort heißt es auf Seite 8 entgegen der Ausführungen im Tarifvertrag – meines Erachtens vorsätzlich – wahrheitswidrig wörtlich: „Dies (Anm.: die Unzulässigkeit der Berufung) gilt auch hinsichtlich der kritiklos wiederholten Behauptung, der Kläger müsse Urlaub beantragen. Dies war, ist und bleibt falsch.

(Beweis: Seite 8 vom Schreiben des RA Feuerstein an das Landesarbeitsgericht BW in Kopie als Anlage 9).

9)

In der Verhandlung vom 18.12.2013 vor dem Arbeitsgericht Freiburg behauptete Herr Wiechmann – aus meiner Sicht vorsätzlich – wahrheitswidrig, dass ich gegenüber Andreas Müller, Comedychef SWR3, geäußert hätte, keine Aufträge mehr zu erledigen, weil ich künftig das Format „Kanzlerin voll direkt“ nicht mehr produzieren wolle. Herr Wiechmann bestand am Ende der Verhandlung beharrlich darauf, diese Aussage im Protokoll zu vermerken. Daraufhin ließ ich ebenso im Protokoll vermerken, dass diese Aussage des Wiechmann falsch sei.

(Beweis: Protokoll der Verhandlung vor dem Freiburger Arbeitsgericht in Kopie als Anlage 10).

Unmittelbar nach der Verhandlung hatte ich daraufhin Andreas Müller aus dem SWR-Studio in Freiburg angerufen. Ich hatte ihn zu Beginn unseres Telefonats darauf aufmerksam gemacht, dass das Telefon auf Lautsprecher gestellt sei und sich zwei Zeugen, die Kollegen Amann und Elsemüller, im Raum befänden. Andreas Müller hat mir gegenüber am Telefon und im Beisein der Zeugen erklärt, er habe die von Wiechmann vor Gericht behauptete Aussage ihm, Wiechmann, gegenüber nicht gemacht. Die beiden Zeugen haben Müllers Aussage schriftlich bestätigt und sind bereit, dies an Eides statt zu bekunden.

(Beweis: Unterschriebenes Gesprächsprotokoll in Kopie als Anlage 11).

10)

In der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Freiburg am 10. September 2014 behauptet Herr Wiechmann – aus meiner Sicht vorsätzlich – wahrheitswidrig, dass der SWR für mich Sozialabgaben abführe und nannte in diesem Zusammenhang die Künstlersozialabgabe. Meinen Hinweis darauf, dass die Künstlersozialabgabe keine Sozialleistung sei, sondern eine nicht personenbezogene Zahlungsverpflichtung an die KSK, begegnete Wiechmann mit der Bemerkung, ich hätte wohl keine Ahnung von solchen Dingen.

Zum Behufe der Beweisführung hatte ich infolge dessen am 15.09.2014 sowie am 21.09.2014 den zuständigen Sachbearbeiter beim SWR, Herrn Gerhard Müllendorff, aufgefordert, mir den Zahlungsnachweis des SWR für etwaige Sozialabgaben offenzulegen.

(Beweis: Emailkorrespondenz in Kopie als Anlage 12).

Eine Antwort habe ich bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erhalten.
Die Künstlersozialkasse hat sich indes eindeutig geäußert. Die Künstlersozialabgabe ist keine Sozialleistung.

(Beweis: Mail des Herrn Janssen, Künstlersozialkasse, in Kopie als Anlage 13).

Der SWR hat nie Sozialabgaben für mich geleistet. Dies muss auch Herrn Wiechmann bekannt sein, er ist der Prozessbevollmächtigte des SWR. Auch hier bleibt nur ein möglicher Schluss: Wiechmann trägt auch in diesem Punkt – aus meiner Sicht vorsätzlich – falsch vor.

Aufgrund der unter Punkt 5 dargelegten widersprüchlichen Angaben zu meinen Honoraren und der Weigerung des SWR, mir Auskunft darüber zu geben, welche Honorare der SWR für mich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Ermittlung der Künstlersozialabgabe gemeldet hat, muss ich annehmen, dass der SWR der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Künstlersozialkasse gegenüber falsche Angaben gemacht und damit die Pflichtabgabe in entsprechender Höhe hinterzogen hat.
Nach Angaben des Herrn Janssen, Künstlersozialkasse, kann allein eine Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund beim SWR hier Aufklärung bringen.

(Beweis: Mail des Herrn Janssen, Künstlersozialkasse in Kopie als Anlage 13).

Eine von mir deshalb beantragte Betriebsprüfung beim SWR durch das Finanzamt Freiburg wurde von diesem bereits abgelehnt.

Anmerkung:

Die für Herrn Wiechmann zuständige Rechtsanwaltskammer Koblenz wurde von mir ob des Sachverhalts der falschen Vorträge bereits vor längerem informiert.
Die Geschäftsführerin M. Buschbell-Steeger antwortete u.a. wörtlich:

„Es ist ggfs. Sache des angerufenen Gerichts, einen ihm kontrovers vorgetragenen Sachverhalt auf seine inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Selbst wenn sich hierbei herausstellt, dass der Vortrag des Rechtsanwalts im vollen Umfang falsch ist, begründet dies keinen gegen den Rechtsanwalt gerichteten Vorwurf.

Es wird in Ihrer arbeitsrechtlichen Angelegenheit also letztlich Sache des angerufenen Gerichts sein, den insofern kontrovers vorgetragenen Sachverhalt auf seine inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen.

Sollte sich hierbei herausstellen, dass Herr Rechtsanwalt Wiechmann bewusst falsch vorgetragen hat, wird es Sache des angerufenen Gerichts sein, die somit gerichtlich festgestellten Tatsachen uns dann zur Überprüfung vorzulegen.“

(Beweis: Email an Frau M. Buschbell-Steeger in Kopie als Anlage 14
Email der Frau M. Buschbell-Steeger in Kopie als Anlage 15)

Hierzu ist zu sagen, dass von Seiten der Gerichte weder die von mir erhobenen Vorwürfe geprüft noch jene Zeugen geladen wurden (auch nicht jene aus dem SWR), die den von mir beanstandeten Einlassungen des Herrn Wiechmann hätten entgegentreten können.
Infolge eines anderen Arbeitsgerichtsprozess gegen den SWR wurde ebenfalls Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer Koblenz gegen Herrn Wiechmann erhoben.
In seiner Rechtfertigung gegenüber der Anwaltskammer trägt Wiechmann auch in diesem Fall – aus meiner Sicht bewusst – falsch vor. So behauptet er etwa dort im Bezug auf mein noch laufendes arbeitsrechtliches Verfahren, ich hätte den Prozess gegen den SWR verloren. Wahr ist indessen, der Prozess dauert an.

 

 

 

 

 

 

 

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