Veröffentlicht am 25. März 2014 | von Martin Kissel
++++ Teil 6 – Verhandlung vorm Freiburger Arbeitsgericht und Urteil ++++
Am 18. Dezember 2013 findet die erstinstanzliche Verhandlung vor dem Freiburger Arbeitsgericht statt. Der SWR lässt gleich zu Beginn seinen Juristen Peter Wiechmann erklären, dass es überhaupt nichts zu verhandeln gäbe, da es ja bereits ein höchstrichterliches Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 1982 gäbe. Die vorsitzende Richterin kommt dieser Aufforderung des SWR-Vertreters allerdings nicht nach und führt die Verhandlung fort.
Wiechmann fasst für den SWR zusammen:
– Der bestehende Bestandsschutz im geltenden Tarifvertrag schwäche Indizien für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ab.
Das hieße: wer langjähriger, arbeitnehmerähnlicher Mitarbeiter des SWR ist, könne kein Arbeitnehmer sein.
– Für meine Tätigkeit im Freiburger SWR-Studio hätte keine Anwesenheitspflicht bestanden. Im Übrigen seien die Jahre 2004 – 2007 (in denen für die Redaktionsdienste bei SWR3 in Baden-Baden logischerweise sehr wohl Anwesenheitspflicht bestand) von der Klage auszunehmen. Für die Bewertung eines Arbeitsverhältnisses käme es allein auf meine Beschäftigung seit 2008 an.
Das hieße: deutliche Indizien, die für eine Annahme eines Arbeitsverhältnisses sprechen, haben keinerlei Gültigkeit zu haben.
– Die Kündigung vom 3. Mai (2013) sei wirksam.
Das hieße: der SWR erklärt seine Einkommensgarantien und Zusagen an die langjährigen Mitarbeiter (12a-Freie) – vor allem durch den Intendanten – für gegenstandslos.
– Diese Mailantwort des Intendanten vom 15.12.2013 (nach meiner Mailanfrage vom 22.11.2011) würde die Wirksamkeit dieser Kündigung bestätigen, denn der Intendant hätte lediglich einen flächenmäßigen Personalabbau ausgeschlossen.
In Dokumenten – wie diesen über die Personalversammlung in Baden-Baden am 14.11.2013 – und weiteren Veröffentlichungen, wie etwa im DJV-Blickpunkt auf Seite 14 und 15, liest sich das allerdings ganz anders.
– Die Mitteilungen an mich über die Einschränkungen meiner Einkünfte seien bereits als Kündigung anzusehen. Da ich gegen diese „Kündigungen“ keinen Einspruch eingelegt hätte, seien diese wirksam. Die Parteien hätten deshalb aufgrund der Einschränkungsmitteilungen von 2004 und 2007 ihre Rechtsbeziehung auf eine neue Basis – Tätigkeit als Comedy-Autor in freier Mitarbeit – gestellt, behauptet der SWR.
Das hieße: der SWR sieht den Tarifvertrag – mitunterschrieben vom Intendanten – als Mittel zur Kündigung von langjährigen Mitarbeitern an.
– Im Freiburger Studio hätte ich keinen Arbeitsplatz, sondern nur ein Aufenthaltsrecht, weil ich als „Externer“ für SWR3 tätig sei.
Nach Definition des SWR ist demnach SWR3 nicht Bestandteil des SWR. (Dazu im übernächsten Blogeintrag mehr.)
SWR-Jurist Wiechmann wiederholt vor Gericht erneut bereits früher getätigte (und nachweislich) falsche Tatsachenbehauptungen.
– Auf die SWR-eigenen Programme Digas und Openmedia könne ich über das Internet zugreifen. Diese Programme nutzte ich aber ohnehin nicht.
Richtig ist vielmehr: Ich kann von außen über Internet das Tonbearbeitungs- und -speicherprogramm „Digas“ nicht nutzen. Und richtig ist vielmehr auch: bis zur Räumung meines Büros hatte ich im SWR-Studio die Programme Digas und Openmedia dort täglich genutzt.
– Der Urlaub müsse beim SWR nicht beantragt werden.
Richtig ist vielmehr: „Der Urlaub muss innerhalb des laufenden Kalenderjahres beantragt und nach Möglichkeit zusammenhängend gegeben und genommen werden.“ So steht es wortwörtlich im geltenden Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter unter Punkt 8.4.
Den obigen Passus, den meine Anwältin vor Gericht zitiert, nennt Wiechmann „Unsinn“. Demnach wäre festzuhalten, dass nach Meinung des SWR-Justitiariats der Intendant des SWR mit seiner Unterschrift unter einen Tarifvertrag „Unsinn“ beglaubigt hat.
– Ich hätte 2012 beim WDR mehr verdient als beim SWR, was eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom SWR ausschließe.
Richtig ist vielmehr: Die offiziellen Jahreshonorarbescheinigungen für 2012 belegen genau das Gegenteil.
– Meine Reportereinsätze seien inzwischen deshalb auf Null reduziert, weil ich entsprechende Angebote nicht angenommen hätte.
Richtig ist vielmehr: Mehrfach hatte ich bei SWR3 angemahnt – unter anderem via Mail mit Sicherungskopie -, dass ich auf Themen- und Beitragsangebote keine Antwort mehr bekäme.
Soweit zur Zusammenfassung seitens des SWR.
Das Gericht sieht meine Klage überwiegend als zulässig an, folgt aber nicht den umfangreichen und detailliert aufgeführten Argumenten meiner Anwältin, die sie bereits in der Vorabschrift an das Gericht dargelegt hat. Erstaunlicherweise wird auch vom Gericht kein einziger Zeuge geladen.
Die falschen Tatsachenbehauptungen des SWR bleiben also unberührt.
Noch am 18.12.2013, dem Tag der Verhandlung, verkündet das Arbeitsgericht Freiburg:
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf € 143.694,18 festgesetzt.
Das Gericht erkennt in seiner Entscheidung u.a. auf folgende Sachverhalte:
- – Es besteht kein Arbeitsverhältnis.
– Der Kläger ist nicht weisungsgebunden.
– Der Kläger ist überwiegend programmgestaltender Mitarbeiter.
– Wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers vom SWR kann unterstellt werden, ist aber unerheblich.
– Das Angewiesensein auf Mitarbeiter und Einrichtungen des SWR lässt nicht auf Eingliederung und persönliche Abhängigkeit schließen.
Das Urteil mit Begründung vom 18.12.2013 wird am 25. Februar 2014 zugestellt.
Diese Begründungen und ihre Auswirkungen bedürfen einer weiteren Betrachtung im nächsten Kapitel.
Demnächst mehr an dieser Stelle.
Von Weisungsgebundenheit und Programmgestaltung.
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